AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Dienstausführung

1.1 Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Veranstaltungs-, Objekt- und Personenschutz sowie andere Service Tätigkeiten/Sonderdienste aus.

1.1.1 Der Separat-/ Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine/n oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/in, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

1.1.2 Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleitdienste und Personenschutzdienste, Geld- und Wertdienste, sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

1.2 Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.

1.3 Das Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit ausdrücklich als Dienstleistungsunternehmen und bedient sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht obliegt, außer bei Gefahr im Verzug, dem Sicherheitsunternehmen.

1.4 Das Sicherheitsunternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern verantwortlich.

2. Dienstanweisungen

2.1 Das Sicherheitsunternehmen wird, abgestimmt auf die Belange des Auftraggebers, eine schriftliche Dienstanweisung erarbeiten, in der die näheren Bestimmungen (Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen) vorgenommen werden sollen. Diese Dienstanweisungen sind vom Auftraggeber und den Mitarbeitern zu unterschreiben. 

2.2 Änderung und Ergänzung der Dienstanweisungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

3. Haus und Festnahmerecht

3.1 Den Mitarbeitern des Sicherheitsunternehmens steht während der Ausübung der Tätigkeiten beim Auftraggeber das gleiche Haus- und Festnahmerecht zu wie dem Auftraggeber. 

4. Beanstandungen

4.1 Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich, nach Feststellung, schriftlich der Betriebsleitung des Sicherheitsunternehmens, zwecks Abhilfe, mitzuteilen.

4.2 Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Sicherheitsunternehmen nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist -spätestens innerhalb von sieben Werktagen- für Abhilfe sorgt.

5. Ausführung durch andere Unternehmen

5.1 Das Sicherheitsunternehmen ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

6. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

6.1 Der Veranstaltungsvertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem der Auftraggeber diesen erteilt; dabei ist es unabhängig, ob dies in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgt.

6.2 Bei Daueraufträgen ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an verbindlich, an welchem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung des Sicherheitsunternehmens zugeht.

6.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien. 

7. Auftrags-/Vertragsdauer

7.1 Der Vertrag läuft für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung, wie im Veranstaltungsvertrag festgelegt.

7.2 Bei Daueraufträgen, läuft der Vertrag, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ein Jahr. Wird dieser nicht drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

8. Vertragsbruch/kurzfristiger Rücktritt vom Vertrag

8.1 Bei Vertragsbruch durch den Auftraggeber wird eine Ausfallentschädigungspauschale fällig.

8.2 Die Ausfallentschädigungspauschale errechnet sich durch den vereinbarten Stundenlohn, die angeforderten Einsatzkräfte sowie den Zeitraum vor dem der Vertrag gebrochen wurde.

8.3 Die prozentuale Ausfallentschädigung errechnet sich wie folgt: bis 12 Wochen vor der Veranstaltung 30%; bis 8 Wochen vor Veranstaltung 50 %, bis 4 Wochen vor Veranstaltung 70%, bis 2 Wochen vor Veranstaltung 85%, danach werden 100% der Auftragssumme fällig.

9. Haftung und Haftungsbegrenzung

9.1 Die Haftung des Sicherheitsunternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist, in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung, durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen, auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden, beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

9.2 Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist, in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung, auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden, beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

9.3 Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 2 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.

10. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

10.1 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Sicherheitsunternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

10.2 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Sicherheitsunternehmen unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

11. Zahlung des Entgelts

11.1 Das Entgelt für die erbrachten Leistungen aus den Verträgen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt bar oder per Überweisung auf das angegebene Konto zu zahlen.

11.2 Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

12. Preisänderung

12.1 Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel - oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Sicherheitsunternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats, unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

12.2 Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.

13. Loyalitätsklausel/Vertragsstrafe

13.1 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

13.2 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Sicherheitsunternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Sicherheitsunternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

14. Datenschutz

14.1 Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.

14.2 Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).

15 Vertragswirksamkeit 

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. 

15.2 Diese AGB ist Bestandteil eines jeden abgeschlossen Vertrages, ihren Erhalt dokumentiert der Auftraggeber mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag. 

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Sicherheitsunternehmens. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt; b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

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